Als im August 2012 im Zuge der Verbotsmaßnahmen gegen die “Kameradschaft Hamm” und den “Nationalen Widerstand Dortmund” die Wohnung des Unnaer NPD-Vorsitzenden Hans Jochen Voß durchsucht wurde, fand die Polizei scharfe Schusswaffen. Wenig später stellte sich heraus, dass Voß diese legal besitzen darf, weil er über einen Waffenschein verfügte. Nun entschied das Verwaltungsgericht Bremen im Falle eines ehemaligen Kreisverbandsvorsitzenden der NPD Bremen, dass die Mitgliedschaft in der NPD einer Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts widerspricht. Der Informationsdienst “Blick nach Rechts” schreibt dazu:
Im Dezember 2011 stellte die Bremer Innenbehörde bei sechs Neonazis insgesamt 20 Waffen sicher, darunter Jagdgewehre, Pistolen und Schreckschusswaffen sowie Munition. Vier der Betroffenen gehörten der NPD an. Die Behörde hatte vorher überprüft, wer aus der rechtsextremen Szene einen Antrag auf einen Waffenschein gestellt hatte, denn „Wir sind der Auffassung, dass Waffenscheine nicht in die Hände von Rechtsradikalen gehören“, hatte Innensenator Ulrich Mäurer die Maßnahme begründet. Auch der ehemalige Kreisvorsitzende der NPD Bremen müsste damit auf acht Jagdwaffen verzichten, entschied das Bremer Stadtamt, widerrief die Zulassung für die Waffen des Jägers und erteilte ihm ein generelles Verbot für den Waffenbesitz.
Dagegen klagte der NPD-Mann, weil der Entzug der Waffenerlaubnis „überwiegend ideologisch begründet“ sei, einen wirklichen Vorwurf gegen ihn könne er nicht erkennen. Sein Engagement in der NPD auf Kreisebene sei ein Grundrecht auf Meinungsfreiheit und mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar. Das Verwaltungsgericht Bremen wies seine Klage ab und ließ in seinem Urteil keine Zweifel daran, dass sich seiner Ansicht nach die Aktivitäten der NPD gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Die Kammer berief sich dabei auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgericht und auf Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Landes Bremen. Als Mitglied der NPD verfolge oder unterstütze der Jäger Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die das Waffenrecht erfordert. Damit sei davon auszugehen, dass er mit Waffen nicht verantwortungsbewusst umgehe. (Az.: 2 K 1002/13) (kb)